Statuten der Offiziersgesellschaft Oberwallis 

(GEGRÜNDET AM 27. JANUAR 1935 / 1. GENERALVERSAMMLUNG AM 14. MAI 1936)

STATUTEN VOM 15. Juni 2019

Zur sprachlichen Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wird jeweils die männliche Form verwendet.

I. RECHTSNATUR

Art. 1 – Name und Rechtsnatur

1 Unter dem Namen Offiziersgesellschaft Oberwallis (nachstehend OGO) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

2 Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

Art. 2 – Zweck

1 Die OGO ist eine Sektion der Schweizerischen Offiziersgesellschaft (nachstehend SOG).

2 Sie setzt sich für die Belange der Schweizer Armee und der schweizerischen Sicherheitspolitik ein.

3 Sie bezweckt die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden, den Institutionen und der SOG.

4 Sie fördert die Pflege der Kameradschaft, die Traditionen und den fachlichen Austausch.

5 Sie nutzt Synergien im Bereich der Zusammenarbeit mit anderen militärischen Vereinigungen.

Art. 3 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1 Die Generalversammlung.

2 Der Vorstand.

3 Die Revisionsstelle.

Art. 4 – Patronat

Die OGO führt das Patronat über die „Winkelriedstiftung Oberwallis“ und über die Stiftung „Wehrmannskapelle Oberwallis“.

Art. 5 – Sitz

Der Sitz der OGO befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

Art. 6 – Haftung

1 Für die Verbindlichkeit der OGO haftet einzig das Vereinsvermögen.

2 Jede persönliche Haftung der stimmberechtigten Vereinsmitglieder sowie die Haftung des Vorstandes für die Verbindlichkeiten der OGO ist ausgeschlossen.

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 7 – Aufnahme

1 Mitglied der OGO kann jeder Schweizer Offizier werden.

2 Der Beitritt erfolgt auf ein schriftliches Aufnahmegesuch.

3 Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.

4 Für jedes Mitglied, für welches eine Beitragspflicht an die SOG besteht, ist mit der Dauer seiner Mitgliedschaft der Bezug der „Allgemeinen Schweizerischen Militärzeitschrift“ (ASMZ) verbunden (gem. Art. 23 lit. 1 SOG). Bei mehrfacher Mitgliedschaft ist die ASMZ lediglich über eine Sektion zu beziehen.

5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung des Vereins oder Tod.

Art. 8 – Austritt

1 Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied beendet werden.

2 Der Austritt erfolgt jeweils auf Ende eines Geschäftsjahres.

3 Austretende Mitglieder sind im laufenden Geschäftsjahr noch beitragspflichtig.

4 Mit dem Austritt wird auch die ASMZ auf Ende des Geschäftsjahres storniert.

Art. 9 – Ausschluss – Wiederaufnahme

Der Vorstand kann den Ausschluss gegenüber Mitgliedern verfügen:

1 Die aus der Armee ausgeschlossen wurden.

2 Deren Haltung oder Lebensführung eines Schweizer Offiziers unwürdig ist.

3 Die den Mitgliederbeitrag wiederholt (nach dreimaliger erfolgloser Mahnung) nicht bezahlt haben.

4 Wenn die Mehrheit der GV einem Antrag auf Ausschluss des Vorstandes folgt.

5 Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nach zwei Jahren wieder aufgenommen werden, wenn der Ausschlussgrund weggefallen ist.

Art. 10 – Gönnerschaft

1 Die Gönnerschaft beginnt mittels schriftlicher Benachrichtigung an ein Vorstandsmitglied.

2 Gönner können an sämtlichen Aktivitäten der OGO teilnehmen.

3 Gönner haben kein Stimmrecht.

4 Die Gönnerschaft kann durch eine schriftliche Erklärung an ein Vorstandsmitglied auf Ende des laufenden Geschäftsjahres beendet werden.

III. GENERALVERSAMMLUNG

Art. 11 – Stellung

1 Die Generalversammlung (nachstehend GV) ist das oberste Organ der OGO.

2 Sie wird vom Präsidenten oder von seinem Stellvertreter geleitet.

Art. 12 – Einberufung – Fristen

1 Die GV wird einmal pro Geschäftsjahr durchgeführt.

2 Der Vorstand ist für die Organisation und Durchführung zuständig.

3 Der Vorstand hat die Mitglieder spätestens vier Wochen vor der GV einzuladen (inkl. Zustellung der Traktandenliste).

4 Der Kassier hat die Jahresrechnung spätestens eine Woche vor der GV der Revisionsstelle zu übermitteln resp. bereitzuhalten.

Art. 13 – Befugnisse

Die GV kann nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss fassen, die bei der Einberufung angekündigt worden sind und hat folgende Befugnisse:

1 Genehmigung des Protokolls der letzten GV.

2 Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten.

3 Genehmigung der Jahresrechnung.

4 Genehmigung des Revisionsberichtes und der Decharge.

5 Entgegennahme der Berichte „Winkelriedstiftung“ und der „Stiftung Wehrmannskapelle“.

6 Genehmigung des Jahresprogrammes.

7 Aufnahme neuer Mitglieder (gern. Art. 7, lit. 3).

8 Wahl/ Wiederwahl des Vorstandes und des Präsidenten (alle zwei Jahre/ nur in geraden Jahren).

9 Wahl/ Wiederwahl der Revisionsstelle (alle zwei Jahre/ nur in geraden Jahren).

10 Festsetzung des Jahresbeitrages.

11 Beschlussfassung über Ausgaben von über CHF 2’500.

12 Der Vorstand kann selbstständig – oder auf Antrag der Mitglieder – aus den Reihen der Mitglieder der GV Ehrenmitglieder vorschlagen.

13 Beschlussfassung (Abstimmung) über grundsätzliche Fragen oder bewilligte Anträge.

14 Änderung der Statuten (Artikel).

15 Auflösung der Offiziersgesellschaft und Verwendung des Vereinsvermögens.

Art. 14 – Beschlussfassung

1 Generelle Begehren und Anträge sind dem Vorstand bis 20 Tage vor der GV schriftlich zuzustellen.

2 Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.

3 Jedes Mitglied der OGO hat das Stimmrecht mit einer Stimme (Stimmrechtsvertretung ist ausgeschlossen).

4 Es wird offen abgestimmt, sofern keine geheime Abstimmung von mindestens zehn Mitgliedern verlangt wird.

5 Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende der GV den Stichentscheid.

Art. 15 – Ausserordentliche Generalversammlung

1 Eine ausserordentliche GV kann durch den Vorstand, oder muss auf ein schriftlich begründetes Begehren von mindestens zehn Mitgliedern, einberufen werden.

2 Eine verlangte ausserordentliche GV hat spätestens 60 Tage nach dem schriftlichen Erhalt des Begehrens stattzufinden.

IV. VORSTAND

Art. 16 – Organisation

1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mind. vier Mitgliedern.

2 Er konstituiert sich selbst und wird von der GV für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

3 Er wird durch den Präsidenten, und bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten, geführt.

4 Er ist beschlussfähig, wenn mind. drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

5 Beschlüsse werden vom Vorstand mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.

6 Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

7 Die Funktionen und Pflichtenhefte werden intern definiert und bestimmt, wobei die Funktion des Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassiers und Aktuars (Sekretärs) immer zu definieren und zu besetzen sind.

Art. 17 – Befugnisse – Verbindlichkeiten

1 Der Vorstand leitet die Vereinstätigkeiten und -geschäfte, setzt die Vereinszwecke um, erstellt das Jahresprogramm und führt dieses durch.

2 Er vertritt den Verein gegen aussen und setzt sich bei Abstimmungen für die Interessen der Schweizer Armee ein.

3 Er erfasst Ein- und Austritte sowie sämtliche Mutationen und aktualisiert regelmässig die Mitgliederliste.

4 Er tritt auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mind. drei Vorstandsmitgliedern zusammen.

6 Er führt mind. ein Beschlussprotokoll.

7 Er verwaltet das Vereinsvermögen und ist beschlussfähig für alle Ausgaben, die CHF 2’500.- nicht übersteigen.

8 Er ist für die Einberufung, Organisation, Durchführung, Protokollierung der GV zuständig (gem. Art. 11, lit. 2) und führt deren Beschlüsse aus.

9 Er kann bestimmte Aufgaben und Kompetenzen einem Ausschuss zuweisen, der aus mind. einem Vorstandsmitglied besteht.

V. RECHNUNGSREVISOREN

Art. 18 – Die Revisionsstelle

1 Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2 Sie werden von der GV für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

3 Sie prüfen die Jahresrechnung, erstatten der GV einen schriftlichen Revisionsbericht und beantragen die „Decharge“.

VI. VEREINSVERMÖGEN

Art. 19 – Einnahmen

1 Die OGO beschafft sich zur Erreichung ihres Zwecks die notwendigen finanziellen Mittel durch Erhebung eines Jahresbeitrages (gem. Art. 7, lit. 2 und Art. 12, lit. 10).

2 Neumitglieder zahlen im Geschäftsjahr ihrer Aufnahme keinen Jahresbeitrag.

3 Weitere Einnahmen können aus Subventionen, Gönnerbeiträgen, Geschenken, Legaten oder aus dem Ertrag des Vermögens bestehen.

Art. 20 – Ausgaben

Zu den regelmässigen Ausgaben gehören:

1 Die Verwaltungskosten und die Kosten der Anlässe.

2 Die Beiträge an die SOG.

3 Die Bezahlung der Spesen (gern. Art. 20, lit. 2).

4 Beiträge an andere militärische Vereine oder Anlässe im Kanton Wallis.

Art. 21 – Spesen

1 Die Tätigkeiten des Vorstandes und der Revisionsstelle sind ehrenamtlich.

2 Die entstandenen Auslagen werden von der Vereinskasse beglichen.

Art. 22 – Vermögen

Das Vereinsvermögen ist vom Kassier – nach Rücksprache mit dem Vorstand – bei einer Bank sicher anzulegen.

Art. 23 – Geschäftsjahr (Vereinsjahr)

Das Geschäftsjahr (Vereinsjahr) beginnt mit der ordentlichen GV und dauert bis zur GV im darauf folgenden Jahr.

VII. STATUTENÄNDERUNG – AUFLÖSUNG

Art. 24 – Statutenänderung

1 Statutenänderungen können nur von der GV beschlossen werden.

2 In der Traktandenliste der GV muss ausdrücklich auf die Statutenänderung hingewiesen werden.

3 Für eine Statutenänderung ist das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder erforderlich.

4 Alle Begehren und Anträge auf Statutenänderungen sind dem Vorstand, unter Einreichung eines neuen Textes, bis spätestens 60 Tage vor der GV, schriftlich zuzustellen.

Art. 25 – Auflösung

1 Die Auflösung des Vereins kann von der GV nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2 Die GV bestimmt in diesem Fall über die Verwendung des Vereinsvermögens (vgl. Art. 12, lit. 15).

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 26 – Anzug – Feierlichkeiten – Beerdigungen

1 Der Vorstand bestimmt, ob und wann die Mitglieder in Uniform an den Anlässen teilnehmen.

2 Der Vorstand stellt bei Einladungen und Feierlichkeiten sicher, dass – sofern möglich – ein Vorstandsmitglied vertreten ist.

3 Der Vorstand stellt beim Hinschied von Mitgliedern sicher, dass die Angehörigen eine Kondolenzkarte erhalten oder allenfalls eine Zeitungs- annonce erscheint.

Art. 27 – Geltendes Recht

Soweit diesen Statuten keine Regelung entnommen werden kann, gelten ergänzend die Bestimmungen von Art. 60 ff ZGB.

Art. 28 – Ratifizierung

1 Die vorliegenden Statuen wurden in der GV vom 15. Juni 2019 in Leuk angenommen und ersetzen die Statuten vom 7. Juni 2014 , basierend auf den Statuen vom 31.01.1937.

2 Auf den Zeitpunkt der Genehmigung hin erlöschen alle früheren GV Beschlüsse, sofern sie diesen Statuen widersprechen.

Der Präsident
Hptm Diego Heinen

Der Aktuar (Sekretär)
Oblt Diego Schmid